Unfall mit einem geparkten Fahrzeug

Unfall mit einem geparkten Fahrzeug

Das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall kann zur Verunsicherung führen, besonders wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind, wie bei einem angefahrenen geparkten Fahrzeug. Darf man in so einem Fall einfach weiterfahren oder wie hat man sich zu verhalten?

 

Rechtsanwalt Marioush von der M & B Rechtsanwaltskanzlei klärt Sie auf:

 

  1. Wartepflicht und Zettel hinterlassen

Viele wissen, dass man in einem solchen Fall einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen sollte. Was oft unbekannt ist: Es besteht zunächst eine Wartepflicht, deren Dauer von Zeit, Ort und Schadenshöhe abhängt. Nur einen Zettel zu hinterlassen und weiterzufahren kann strafbar sein.

Wenn niemand an der Unfallstelle anwesend ist, z.B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind, müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Die Wartezeit hängt von den Umständen ab (z.B. Tageszeit, Ort, Schwere des Unfalls), sollte jedoch mindestens 30 Minuten betragen.

Kommt in dieser Zeit niemand, dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Ihren Namen und Ihre Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Zusätzlich müssen Sie den Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt waren. Dabei müssen Sie Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs angeben und auf Wunsch weitere Feststellungen ermöglichen.

Unverzüglich bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Verzögern Ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Wenn Ihr Unfallpartner nicht vor Ort ist, fahren Sie nach der angemessenen Wartezeit direkt zur nächsten Polizeidienststelle.

 

  1. Verständigung des Berechtigten

Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, müssen Sie unverzüglich den Berechtigten des beschädigten Fahrzeugs über das Schadensereignis informieren. Alternativ können Sie die Unfallmeldung auch bei der Polizei abgeben. Notieren Sie dazu das Kennzeichen, die Marke, den Typ und die Farbe des beschädigten Fahrzeugs sowie den Standort und die festgestellten Schäden.

 

  1. Unfallmeldung bei der Polizei

Die schnellstmögliche Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist oft die bessere Variante, da der Geschädigte in den meisten Fällen nicht bekannt ist.

 

  1. Rechtliche Regelungen

Das Verhalten nach einem Verkehrsunfall ist im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Verstöße gegen Vorschriften des § 34 StVO stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, z.B. wenn kein Zettel hinterlassen wurde.

 

  1. Ausnahme bei geringen Schäden

Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 StGB absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr, der nur geringen Sachschaden verursacht hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

 

  1. Anzeige durch die Polizei

Wenn der Polizei ein solcher Fall bekannt wird, ist sie gesetzlich verpflichtet, eine Anzeige zu erstatten.

Indem Sie diese Hinweise befolgen, können Sie rechtliche Probleme vermeiden und sicherstellen, dass alle Beteiligten angemessen informiert werden.